Compliance, Unternehmenswerte und Menschenrechte
1. Teil: Erhöhter Druck auf Unternehmen
Der Druck auf Unternehmen mit Auslandsbezug steigt, die Integritätsrisiken ihrer Geschäftstätigkeit proaktiv zu managen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und unabhängig davon, ob es sich dabei um grosse, international operierende Unternehmungen oder KMU handelt.
Die in 2011 vom UNO-Menschenrechtsrat einstimmig verabschiedeten UNO Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte («UNO Leitprinzipien») nehmen Unternehmen in die Verantwortung, für die Einhaltung von Menschenrechten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu sorgen Dazu sehen die UNO Leitprinzipien insbesondere folgende drei Leitlinien für Unternehmen vor: (1) Durchführen einer Sorgfaltsprüfung zum Erkennen von Risiken und dem Verhindern von Verletzungen von Menschenrechten in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit; (2) Wiedergutmachung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens geschehen; (3) Rechenschaft ablegen über die getroffenen Massnahmen.
Die UNO Leitprinzipien sind kein gesetztes Recht. Sie stellen vielmehr einen globalen Praxisstandard dar. Sie werden auch als «soft law» bezeichnet. Auf Grundlage der UNO Leitprinzipien haben einige Staaten sogenannte «National Action Plans» (Nationale Aktionspläne, NAP) entwickelt. Die in diesen NAP oft vorgesehene Selbstverpflichtung der Wirtschaft ist nun auf dem Weg, sich immer mehr in gesetzlich festgelegte Pflichten zu wandeln.
Beispielhaft sei dazu folgendes erwähnt: In der Schweiz steht eine Abstimmung über die Initiative zur Konzernverantwortlichkeit bevor. Diese fordert insbesondere, dass Konzerne mit Sitz in der Schweiz bei ihren Geschäften das Einhalten von Menschenrechten sicherstellen. Sofern sie dem nicht nachkommen, sollen sie in der Schweiz zur Verantwortung gezogen werden können. Andere Länder haben bereits spezifische Gesetze erlassen: Frankreich verpflichtet Unternehmen, einen «plan de vigilance» zu erstellen und zu veröffentlichen; die Niederlande fordern von Unternehmen eine Sorgfaltsprüfungspflicht bzgl. Kinderarbeit und die EU hat eine Verordnung für die Sorgfaltsprüfungspflicht für Importeure von sogenannten Konfliktmineralien (u.a. Gold und Zinn) verabschiedet (Verordnung (EU) 2017/821).
Diese meist fragmentierten und lückenhaften Regelungen haben die derzeitige finnische EU-Ratspräsidentschaft veranlasst, im Rahmen der Brüsseler Konferenz zu Wirtschaft und Menschenrechten am 2. Dezember 2019 eine «Agenda for Action on Business and Human Rights» zu veröffentlichen. Diese sieht u.a. die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung zur «human rights due diligence» (Sorgfaltsprüfung bzgl. Menschenrechten) für Unternehmen vor. Auch die CDU forderte auf ihrem 32. Parteitag vom 22./23. November 2019 die Bundesregierung auf, in Bezug auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen gesetzliche Regelungen für die Wertschöpfungskette zu entwickeln (Beschluss C.29).
Selbst in der Industrie werden die Rufe nach einheitlichen, für alle verbindliche Regelungen lauter: so haben bespielweise die Kakao-verarbeitenden Unternehmen Barry Callebaut AG, Mars Wrigley and Mondelēz International zusammen mit den NGOs The VOICE Network, Rainforest Alliance and Fairtrade am 2. Dezember 2019 einen Aufruf an die EU gerichtet. In diesem fordern sie eine EU-weite Regulierung einer verpflichtenden Sorgfaltsprüfung für alle Unternehmen, die Kakao bzw. Kakao-haltige Produkte in den EU Markt liefern.
Der Druck auf Unternehmen, das Einhalten der Menschenrechte in ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen, kommt aber auch von den Stakeholdern, wie Kunden, Investoren und Mitarbeitenden. Und schliesslich vertragen sich ernstgemeinte Unternehmenswerte, die Aspekte wie Gemeinschaftssinn, Solidarität, Fairness etc. ausdrücken, nicht wirklich mit einem Ignorieren von Menschrechtsaspekten in der Wertschöpfungskette.
Unternehmen stehen somit vor der Herausforderung, mit dieser komplexen, facettenhaften und fragmentierten Regelungslandschaft von lokalen gesetzlichen Bestimmungen über soft law (UNO Leitprinzipien) bis zu Industriestandards bzw. best practice effizient umzugehen. Als die effizienteste und effektive Herangehensweise bietet sich an, dafür die bestehenden Compliance Management Systeme zu nutzen und entsprechend auszubauen.
Voraussetzung dafür ist ein grundsätzliches Verständnis darüber, was unter «Menschenrechten» in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, welche Geschäftstätigkeiten des Unternehmens betroffen sein könnten und welche Maßnahmen und Verfahren ein Unternehmen diesbezüglich ein- und durchführen kann und soll. Und schliesslich gilt es zu verstehen, was ein Unternehmen im Rahmen seiner Compliance sinnvollerweise leisten kann und wo dem Grenzen gesetzt sind. Diesen Fragen gehen wir in einem 2. und 3. Teil nach.