Zero Tolerance bei Rassismus im Unternehmen
22. Juni 2020

Was Arbeitgeber gegen Rassismus im Unternehmen tun können.

Rassistische Diskriminierung kann in allen Lebensbereichen vorkommen. Der Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Orte, an dem Menschen mit Rassismus konfrontiert werden, wie eine Erhebung des Schweizerischen Bundesamts für Statistik (BfS)[1] zeigt:

Dabei kann sich Rassismus auf praktisch alle Aspekte einer Anstellung beziehen: angefangen bei der Stellenausschreibungen, so dann beim Bewerbungsverfahren, beim Arbeitsvertrag, in der täglichen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten bis hin zu Nicht-Beförderungen oder der Kündigung.

Rassismus kann sowohl vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten (leitende Mitarbeitende) als auch von Mitarbeitenden, Dienstleistenden bzw. Kunden ausgehen. Das rassistische Verhalten ist dabei auf unbewusstes bzw. unbedarftes, aber auch auf absichtliches Verhalten zurückzuführen. Ausserdem kann Rassismus systemimmanent sein, in dem rassistische Muster unbewusst Eingang in Unternehmensprozesse gefunden haben. Arbeitgeber sind gerade heute gefordert, hinzusehen und ihre Mitarbeitenden vor Rassismus zu schützen. Die Pflicht zur Handlung für Arbeitgeber ergibt sich nicht nur aus Moral, Unternehmenswerten oder dem Risiko von schädigendem Reputationsverlust. Der Arbeitgeber muss hier aufgrund seiner Pflicht, die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu schützen (Art. 328 OR), aktiv werden.

„Wegsehen ist Zusehen und Zusehen ist Ermöglichen“

Unternehmen können und sollten mit Prävention, Aufdeckung und Intervention auf Rassismus im Unternehmen reagieren. Je nach Unternehmensgrösse stehen dabei verschiedene Massnahmen zur Verfügung, die in jeweils individualisierter Form sowohl von grossen, internationalen Konzernen wie von KMUs implementiert und erfolgreich angewendet werden können, um Diskriminierung im Unternehmen keine Chance zu geben. Die Kosten dafür sind erheblich geringer als die Kosten des Reputationsverlustes und damit einhergehender Verluste von Mitarbeitenden, Kunden und anderen Stakeholdern, geschweige denn als die Kosten für Gerichtsprozesse und Entschädigungen.

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen können in bestehende bzw. neu aufzusetzende Compliance-Systeme integriert werden. Sie lassen sich mit Massnahmen gegen andere Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz (wie sexuelle Belästigung) einfach kombinieren.

 

 

[1]  https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/zusammenleben-schweiz/diskriminierung.assetdetail.7506328.html. Siehe auch Empfehlungen zum Thema Rassismus gegenüber schwarzen Menschen in der Schweiz, Kurzfassung der Studie, Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR), 2017, S. 7.

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